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Hier finden Sie aktuelle Beiträge und Urteile zu den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.
Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Umschulden eines Darlehensvertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Die vorzeitige Umschuldung eines laufenden Darlehensvertrages ist meist mit hohen Vorfälligkeitsentschädigungen verbunden. Die gewonnene Zinsersparnis wird hierdurch meistens „aufgefressen“.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, weil die Widerrufsbelehrung falsch ist. In diesen Fällen kann u.U. ein Widerruf erfolgen der zur Folge hat, dass eine Umschuldung möglich ist, ohne dass man Vorfälligkeitsentschädigungen an die Bank bezahlen muss.

Einige Gerichte haben in der letzten Zeit diverse Widerrufsbelehrungen von Banken als unwirksam gekippt und damit den Weg zum Widerruf und damit Umschuldung frei gemacht. [nbsp]Jüngstes Beispiel bildet ein Urteil des LG Ulm vom 17.07.2013, Az. 10 O 33/13 KfH wonach die Widerrufsbelehrung einiger Darlehensverträge der Sparkasse Ulm fehlerhaft und damit unwirksam sind. In diesen Fällen wäre eine Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung grds. möglich.

Sollten sie hierzu weitere Fragen haben, so stehen wir ihnen jederzeit gerne zur Verfügung

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Entgeltklausel für P-Konten

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an seine beiden Urteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) erneut über eine Entgeltklausel sowie darüber hinaus erstmals auch über weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (kurz: P-Konto) entschieden.

In der heute verhandelten Sache (vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 102/2013) macht der klagende Verbraucherschutzverband gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel sowie weiterer Bedingungen für ein P-Konto geltend.

Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt „Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden“ für von ihr angebotene Girokontenarten („Kontopakete“) mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne „Familien“- oder „Berufseinsteigerbonus“)

1. „Das Junge Konto“ – kostenlos

2. „… AktivKonto“ – 4,99 EUR

3. „… PlusKonto“ – 7,99 EUR

4. „… BestKonto“ – 9,99 EUR.

In der hieran anschließenden Rubrik „Pfändungsschutzkonto“ heißt es sodann unter anderem:

„Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. […] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. […] Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. […] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des … AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des … AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.“

Der Kläger beanstandet diese Regelungen zum P-Konto in vierfacher Hinsicht, nämlich

– den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR für die Führung des P-Kontos,

– die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis,

– die Klausel, wonach beim P-Konto die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist, sowie

– die beim P-Konto vorgesehene gesonderte Bepreisung von Leistungen, die nicht im monatlichen Grundpreis des … AktivKontos enthalten sind.

Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Alle vier streitigen Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam.

Die Entgeltklausel über den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR unterliegt, wie das Berufungsgericht – inhaltlich übereinstimmend mit den eingangs genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) – zutreffend angenommen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle. Es handelt sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das P-Konto keine besondere Kontoart mit selbständigen Hauptleistungspflichten darstellt, sondern ein herkömmliches Girokonto ist, das aufgrund einer den Girovertrag ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden „als Pfändungsschutzkonto geführt“ wird (§ 850k Abs. 7 ZPO**). Die Führung eines P-Kontos stellt auch keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar; diese erfüllt vielmehr eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Entgeltklausel nicht stand, weil die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto – hier in Gestalt eines insbesondere gegenüber dem … AktivKonto um 4 EUR höheren monatlichen Grundpreises – mit wesentlichen Grundgedanken von § 850k Abs. 7 ZPO nicht zu vereinbaren ist. Das hat das Berufungsgericht ebenfalls in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) entschieden. Danach muss ein P-Konto zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells des betreffenden Kreditinstituts geführt werden. Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet ist, darf aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem normalen Girokonto mit entsprechenden Leistungen auf den Kunden abgewälzt werden. Das ist jedoch bei der hier streitigen Klausel sowohl im Vergleich zum … AktivKonto als auch – unter Berücksichtigung der beim P-Konto gesondert entgeltpflichtigen Leistungen – im Vergleich zu den übrigen „Kontopaketen“ der Fall.

Die darüber hinaus beanstandeten Klauseln über die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie zu der beim P-Konto fehlenden Möglichkeit der Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte halten ebenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie können bei der gebotenen „kundenfeindlichsten Auslegung“ so verstanden werden, dass bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto die Berechtigung des Kunden zur Inanspruchnahme eines mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits bzw. einer Überziehungsmöglichkeit oder zur Nutzung einer ihm zur Verfügung gestellten Debitkarte oder Kreditkarte automatisch – also ohne die insoweit von Rechts wegen erforderliche (wirksame) Kündigung der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung oder des Kartenvertrages – entfallen soll. Ein solcher kündigungsunabhängiger „Beendigungsautomatismus“ würde die Kunden der Beklagten ebenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Grundsatz die gleichen Erwägungen führen zur Unwirksamkeit auch der Bestimmung über die beim P-Konto fehlende Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices. Hier soll ebenfalls, soweit der Kunde aufgrund des von ihm bislang gewählten „Kontopakets“ zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt war, anlässlich der Umwandlung in ein P-Konto der mit dem Kunden vereinbarte Vertragsinhalt automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden.

Die Klausel über die dem … AktivKonto entsprechende gesonderte Berechnung von Leistungen schließlich ist unwirksam, weil sie für Inhaber anderer „Kontopakete“ wiederum in unzulässiger Weise die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto zur Folge hat.

Urteil vom 16. Juli 2013 – XI ZR 260/12

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 6. Juni 2012 – 19 U 13/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2-10 O 148/11

Karlsruhe, den 16. Juli 2013

Pressemitteilung des BGH vom 16.07.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Baurecht

Werkvertragsrecht: Viele kleine Mängel sind ein erheblicher Mangel

Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht erheblich sind, können zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, wenn sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind.

Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742,95 Euro. Bei näherer Überprüfung stellte er schließlich einige Mängel fest und monierte sie bei dem Werkunternehmer.

Dieser lehnte eine Nachbesserung ab. Daraufhin erholte der Auftraggeber ein Gutachten.

Der Gutachter stellte folgende Mängel fest: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich auf Grund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes.

Daraufhin trat der Besteller vom Werkvertrag zurück und verlangte seine 2742,95 Euro wieder. Der Türhersteller weigerte sich zu bezahlen. Die Mängel seien nicht wesentlich, teilweise nur optisch und würden zum Rücktritt nicht berechtigen.

Der Auftraggeber erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:

Der Kläger habe in berechtigter Weise den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustüre zu.

Die eingebaute Haustüre sei, wie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht frei von Sachmängeln.

Diese Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie alle zusammengenommen nicht unerheblicher Natur seien. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.

Der Sachverständige halte in seinem Gutachten Mängelbeseitigungskosten bzgl. des 1. Mangels in Höhe von 90 €, bzgl. des 2. Mangels in Höhe von 72,50 € für erforderlich. Daher würden diese Mängelpunkte für sich allein gesehen einen Rücktritt mangels Erheblichkeit nicht rechtfertigen.
Für den 3. Mangelpunkt – Verfüllung der offenen Fuge am stumpfen Stoß des Sockelprofils mit Dichtstoff – setze der Sachverständige hingegen Nettokosten in Höhe von 760 € -1000 € an, mithin brutto zwischen 904,40 € und 1190 €, da das Sockelprofil ausgetauscht werden müsse. Es handele sich auch nicht nur um einen optischen Mangel, der kaum sichtbar und damit unerheblich sei. Die Verfüllungen mit Dichtstoff seien klar zu erkennen. Bei einer ordnungsgemäßen Verarbeitung wäre die offene, klaffende Fuge nicht entstanden, die sodann nicht mit Dichtstoff ausgefüllt werden hätte müssen. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf fast 1/5 der Gesamtkosten der Haustür, so dass auch aus wirtschaftlicher Sicht ein nicht unerheblicher Mangel gegeben sei.

Hinsichtlich des 4. Mangels – nicht mittige Abdeckrosette beim Schlüsselloch sei festzuhalten, dass dieser Mangel für sich allein betrachtet einen Rücktritt nicht rechtfertigen könnte: der Schlüssel könne entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen infolge Nachbesserung der Beklagten zwischenzeitlich mit normalen Kraftaufwand gedreht werden. Die Abdeckrosette könne auch nicht mittig angebracht werden, da die Bohrung auf dem Haustürblatt für die Abdeckrosette nicht exakt der Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil selbst entspräche. Diese Versetzung nach links könnte auch durch eine etwas größere Abdeckrosette behoben werden.

Hinsichtlich des 5. Mangels sei die Entfernung des Edelstahlsockelblechs nicht sinnvoll, da es zu einer Beschädigung der Lackierung kommen könnte. Es müsste daher entweder eine neue Haustüre angefertigt werden oder ein Blendrahmensockelprofil in entsprechender Höhenanfertigung zum Edelstahlsockelblech besorgt werden, soweit es ein Blendrahmensockelprofil in unterschiedlichen Höhen herstellerbedingt überhaupt gäbe. Dies würde erhebliche Kosten verursachen. Damit sei aber auch dieser Mangel nicht unerheblich.

Damit läge in der Gesamtschau eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum Rücktritt berechtigte.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 7.2.13, AZ 275 C 30434/12

Pressemitteilung des AG München vom 17.06.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen