Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Keine Extra-Gebühr für Darlehensauszahlung aus Bausparvertrag nach BGH vom 08.11.2016

Bausparkassen dürfen für die Auszahlung eines Bauspardarlehens keine Extra-Gebühr verlangen. Unklar ist nun, wie lange man rückwirkend die bezahlten Extra-Gebühren zurückverlangen kann. Hier kommen mind. 3 Jahre, aber möglicherweise auch 10 Jahre in Betracht.

In dieser Sache klagt ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB)*.[nbsp]

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB**, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.[nbsp]

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Bei der „Darlehensgebühr“ handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.[nbsp]

Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.

Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.

Karlsruhe, den 8. November 2016

Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Anwaltskanzlei Canestrini Clark Wiekhorst – Augsburg, Göppingen und Donauwörth

Anwaltskanzlei Göppingen – Referat Bankenrecht, den 08.11.2016

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: 4% Disagio bei KfW-Darlehen ist grds. rechtmäßig nach BGH vom 16.02.2016

Laut BGH ist die streitige Klausel wirksam, denn sie enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind.

Dass die Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit während der andauernden Zinsbindung vollständig tilgen können ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreist werden, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt.

Soweit allerdings eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % gefordert, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr wird ein Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.[nbsp]

Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Hierbei ist auf den Zweck der Förderung abzustellen. Denn bei dem KfW-Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf einem staatlichen Förderauftrag.

Ein Rückzahlungsanspruch wurde daher nicht zugesprochen.

BGH vom 16.Februar 2016, Az.[nbsp]XI ZR 454/14

Anwaltskanzlei Canestrini Clark von Knorre Wiekhorst – Augsburg, Göppingen und Donauwörth

Anwaltskanzlei Göppingen, den 16.02.2016

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fristloser Verbraucherdarlehenskündigung wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers

Bei notleidenden Krediten. die die Bank infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig kündigt, erhält diese keine Vorfälligkeitsentschädigung.

Im dem Rechtsstreit ging es darum, dass die Bank im Jahr 2010 und 2011 zwei Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs gekündigt hatte und neben der offene Darlehensvaluta noch eine Vorfälligkeitsentschädigung iHv. 76.602,94[nbsp]€ und 9.881,85[nbsp]€ wollte. Zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bezahlte der Kläger die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung und verlangte nun diese zurück. Zu Recht wie der BGH bestätigte.

Es ging darum, ob die Banken bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Vorliegend war der Wortlaut des §[nbsp]497 Abs.[nbsp]1 BGB in der Fassung bis zum 10.[nbsp]Juni 2010 im Streit.

Der Gesetzgeber wollte eine einfache und praktikable Möglichkeit zur Schadensberechnung und erklärte, dass „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln ist“ und nicht mehr. Wenn nun die Bank anstelle des „einfachen“ Verzugszinses noch eine „komplizierte“ Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, wäre dieses Ziel nicht erreichbar. Daher wurde vom Gesetzgeber bewusst eine andere Schadensberechnung ausgenommen, so dass keine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen ist.

Die Bank musste vorliegend die geleisteten Zahlungen nebst Zinsen zurückzahlen.

BGH vom 19. Januar 2016, Az. XI ZR 103/15

Anwaltskanzlei Canestrini Clark von Knorre Wiekhorst – Augsburg, Göppingen und Donauwörth

Anwaltskanzlei Göppingen, den 19.01.2016

[nbsp]
Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ist unwirksam nach BGH vom 13.05.2014

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für[nbsp] früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.[nbsp]

Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 € ab. Die Beklagte berechnete eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“ von 189,20 €. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 € ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“, die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 € geschlossen, wobei die Beklagte eine 3,5 %ige „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 343 € berechnete. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € – darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen – anerkannt; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.

Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

Der XI. Zivilsenat hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.

In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB***. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat,[nbsp] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**** unwirksam (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 80/2014). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.[nbsp]

Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde. [nbsp]

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13[nbsp]

AG Mönchengladbach – Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 600/12[nbsp]

LG Mönchengladbach – Urteil vom 4. September 2013 – 2 S 48/13[nbsp]

und[nbsp]

Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14[nbsp]

AG Stuttgart – Urteil vom 24. Juli 2013 – 13 C 2949/13[nbsp]

LG Stuttgart – Urteil vom 18. Dezember 2013 – 13 S 127/13[nbsp] [nbsp]arlsruhe, den 28. Oktober 2014[nbsp]

Pressemitteilung des BGH vom 13.05.2014

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Anwaltskanzlei Göppingen vom 13.05.2014

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen nach BGH vom 17.12.2013

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt.[nbsp]

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch: [nbsp]

„Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR“.

[nbsp]Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.[nbsp]

Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.[nbsp]

Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.[nbsp]

Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.[nbsp]

Der XI. Zivilsenat hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. [nbsp]

Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13[nbsp]

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Januar 2013 – 17 U 54/12[nbsp]

(veröffentlicht: ZIP 2013, 452)

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 2. April 2012 – 2-19 O 409/11[nbsp]

Karlsruhe, den 17. Dezember 2013 [nbsp]

Pressemitteiung des BGH vom17.12.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark

Anwaltskanzlei Göppingen vom 18.12.2013

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Erbnachweisklausel in den AGB einer Sparkasse unwirksam 08102013

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist:[nbsp]

„Nr. 5 Legitimationsurkunden[nbsp]

(1) Erbnachweise[nbsp]

Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.[nbsp]

Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Abweichend hiervon kann die Beklagte nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere – einfachere und/oder kostengünstigere – Art nachgewiesen werden könnte. Soweit nach der streitigen Regelung die Vorlage der darin genannten Urkunden „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ verlangt werden kann, ist damit lediglich der Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet. Die Entscheidung hingegen, wann die Berechtigung des Erben „klärungsbedürftig“ ist, steht wiederum im Ermessen der Beklagten. Die streitige Klausel kann auch nicht wegen der Verwendung des Wortes „kann“ in Satz 1 und 2[nbsp] einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Sparkasse ein Spielraum zusteht, den sie nur nach „billigem Ermessen“ ausüben darf. Selbst unter Zugrundelegung eines solchen Entscheidungsmaßstabs würde jedenfalls der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung genügen.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Regelungen nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).[nbsp]

Die Klausel gewährt der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben – der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt – vorrangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst – zu Unrecht – verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO)** nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.[nbsp]

Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12 [nbsp]

OLG Hamm – Urteil vom 1. Oktober 2012 – 31 U 55/12, WM 2013, 221

LG Dortmund – Urteil vom 17. Februar 2012 – 25 O 650/11

Karlsruhe, den 8. Oktober 2013

[nbsp]

* § 307 BGB Inhaltskontrolle[nbsp]

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.[nbsp]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung[nbsp]

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder[nbsp]

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.[nbsp]

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.[nbsp]

** § 35 GBO

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

Pressemitteilung des BGH vom 08.10.2013

Anwaltskanzlei Canestrni Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Anwaltskanzlei Göppingen, den 08.10.2013

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Umschulden eines Darlehensvertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Die vorzeitige Umschuldung eines laufenden Darlehensvertrages ist meist mit hohen Vorfälligkeitsentschädigungen verbunden. Die gewonnene Zinsersparnis wird hierdurch meistens „aufgefressen“.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, weil die Widerrufsbelehrung falsch ist. In diesen Fällen kann u.U. ein Widerruf erfolgen der zur Folge hat, dass eine Umschuldung möglich ist, ohne dass man Vorfälligkeitsentschädigungen an die Bank bezahlen muss.

Einige Gerichte haben in der letzten Zeit diverse Widerrufsbelehrungen von Banken als unwirksam gekippt und damit den Weg zum Widerruf und damit Umschuldung frei gemacht. [nbsp]Jüngstes Beispiel bildet ein Urteil des LG Ulm vom 17.07.2013, Az. 10 O 33/13 KfH wonach die Widerrufsbelehrung einiger Darlehensverträge der Sparkasse Ulm fehlerhaft und damit unwirksam sind. In diesen Fällen wäre eine Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung grds. möglich.

Sollten sie hierzu weitere Fragen haben, so stehen wir ihnen jederzeit gerne zur Verfügung

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Entgeltklausel für P-Konten

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an seine beiden Urteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) erneut über eine Entgeltklausel sowie darüber hinaus erstmals auch über weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (kurz: P-Konto) entschieden.

In der heute verhandelten Sache (vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 102/2013) macht der klagende Verbraucherschutzverband gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel sowie weiterer Bedingungen für ein P-Konto geltend.

Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt „Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden“ für von ihr angebotene Girokontenarten („Kontopakete“) mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne „Familien“- oder „Berufseinsteigerbonus“)

1. „Das Junge Konto“ – kostenlos

2. „… AktivKonto“ – 4,99 EUR

3. „… PlusKonto“ – 7,99 EUR

4. „… BestKonto“ – 9,99 EUR.

In der hieran anschließenden Rubrik „Pfändungsschutzkonto“ heißt es sodann unter anderem:

„Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. […] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. […] Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. […] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des … AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des … AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.“

Der Kläger beanstandet diese Regelungen zum P-Konto in vierfacher Hinsicht, nämlich

– den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR für die Führung des P-Kontos,

– die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis,

– die Klausel, wonach beim P-Konto die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist, sowie

– die beim P-Konto vorgesehene gesonderte Bepreisung von Leistungen, die nicht im monatlichen Grundpreis des … AktivKontos enthalten sind.

Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Alle vier streitigen Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam.

Die Entgeltklausel über den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR unterliegt, wie das Berufungsgericht – inhaltlich übereinstimmend mit den eingangs genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) – zutreffend angenommen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle. Es handelt sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das P-Konto keine besondere Kontoart mit selbständigen Hauptleistungspflichten darstellt, sondern ein herkömmliches Girokonto ist, das aufgrund einer den Girovertrag ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden „als Pfändungsschutzkonto geführt“ wird (§ 850k Abs. 7 ZPO**). Die Führung eines P-Kontos stellt auch keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar; diese erfüllt vielmehr eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Entgeltklausel nicht stand, weil die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto – hier in Gestalt eines insbesondere gegenüber dem … AktivKonto um 4 EUR höheren monatlichen Grundpreises – mit wesentlichen Grundgedanken von § 850k Abs. 7 ZPO nicht zu vereinbaren ist. Das hat das Berufungsgericht ebenfalls in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) entschieden. Danach muss ein P-Konto zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells des betreffenden Kreditinstituts geführt werden. Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet ist, darf aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem normalen Girokonto mit entsprechenden Leistungen auf den Kunden abgewälzt werden. Das ist jedoch bei der hier streitigen Klausel sowohl im Vergleich zum … AktivKonto als auch – unter Berücksichtigung der beim P-Konto gesondert entgeltpflichtigen Leistungen – im Vergleich zu den übrigen „Kontopaketen“ der Fall.

Die darüber hinaus beanstandeten Klauseln über die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie zu der beim P-Konto fehlenden Möglichkeit der Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte halten ebenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie können bei der gebotenen „kundenfeindlichsten Auslegung“ so verstanden werden, dass bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto die Berechtigung des Kunden zur Inanspruchnahme eines mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits bzw. einer Überziehungsmöglichkeit oder zur Nutzung einer ihm zur Verfügung gestellten Debitkarte oder Kreditkarte automatisch – also ohne die insoweit von Rechts wegen erforderliche (wirksame) Kündigung der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung oder des Kartenvertrages – entfallen soll. Ein solcher kündigungsunabhängiger „Beendigungsautomatismus“ würde die Kunden der Beklagten ebenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Grundsatz die gleichen Erwägungen führen zur Unwirksamkeit auch der Bestimmung über die beim P-Konto fehlende Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices. Hier soll ebenfalls, soweit der Kunde aufgrund des von ihm bislang gewählten „Kontopakets“ zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt war, anlässlich der Umwandlung in ein P-Konto der mit dem Kunden vereinbarte Vertragsinhalt automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden.

Die Klausel über die dem … AktivKonto entsprechende gesonderte Berechnung von Leistungen schließlich ist unwirksam, weil sie für Inhaber anderer „Kontopakete“ wiederum in unzulässiger Weise die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto zur Folge hat.

Urteil vom 16. Juli 2013 – XI ZR 260/12

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 6. Juni 2012 – 19 U 13/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2-10 O 148/11

Karlsruhe, den 16. Juli 2013

Pressemitteilung des BGH vom 16.07.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Rückzahlungspflicht der Postbank AG wegen unwirksamer Klausel zum Bearbeitungsentgelt

Die 8. Zivilkammer (Berufungskammer) des Landgerichts Bonn hat am 16.04.2013 (Aktenzeichen 8 S 293/12) die Postbank AG zur Rückzahlung eines anlässlich des Abschlusses eines VerbraucherKreditvertrages gezahlten „Bearbeitungsentgelts“ verurteilt, weil die zugrundeliegende Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sei.

Die Kläger schlossen im März 2012 über das Internet mit der Postbank AG einen Online-Kreditvertrag über eine Kreditsumme von 40.000 Euro ab. Die Vertragsmaske der Beklagten enthielt einen von dieser vorgefertigten Abschnitt, nach dem ein „Bearbeitungsentgelt“ für die Kapitalüberlassung geschuldet sei. Dieses wurde von der Beklagten mit 1.200 Euro berechnet und in das Formular eingesetzt.

Auch in der „Europäische(n) Standardinformation für „Verbraucherkredit“, die den Klägern bei Abschluss des Vertrags ausgehändigt wurde, war das Bearbeitungsentgelt betragsmäßig enthalten. Für die Kläger ergab sich ein Gesamtdarlehensbetrag von 49.129,27 Euro.

Die streitgegenständliche Klausel hat den folgenden Wortlaut:

Bearbeitungsentgelt EUR

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.

Das Amtsgericht Bonn hat der Klage auf Rückzahlung in Höhe von 1.200 Euro nebst Zinsen mit Urteil vom 30.10.2012 (108 C 271/12 –AG Bonn) stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Postbank AG hatte keinen Erfolg. Die 8. Zivilkammer hat entschieden, dass es sich bei dem „Bearbeitungsentgelt“ um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 BGB*) handele. Es sei unerheblich, dass sich der Betrag oder dessen Berechnungweise nicht unmittelbar aus der Klausel ergebe, weil die Kunden auf das von der Beklagten pauschal berechnete Entgelt jedenfalls keinen Einfluss gehabt hätten. Diese Klausel unterliege als sogenannte Preisnebenabrede der gerichtlichen Kontrolle. Sie benachteilige auch den Verbraucher im Sinne der §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unangemessen. Das „für die Kapitalüberlassung geschuldete […] Bearbeitungsentgelt“ stelle sich als unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank dar. Die Bearbeitung und Auszahlung des Darlehensbetrages an den Kunden erfolge im eigenem Interesse der Beklagten. Das „Bearbeitungsentgelt“ stelle auch kein zulässiges Disagio dar. Es sei schon nicht als solches bezeichnet. Auch sei keine (anteilige) Erstattung des Betrages im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages vorgesehen. Die Kammer hat die Revision zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Pressemitteilung des LG Bonn vom 19.04.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Urteil gegen ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank rechtskräftig

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es festgestellt, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten Taten 32,5 Mio. Euro erlangt hat und dem Verfall des Erlangten und des Wertersatzes Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.[nbsp]

Der Angeklagte war als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit „Risikomanagement“ für die Verwertung der Anteile der Bayerischen Landesbank an einer Gesellschaft der Formel 1 – Unternehmensgruppe zuständig. Im Mai 2005 ließ sich der Angeklagte von Formel 1 – Chef Ecclestone finanzielle Zuwendungen im Gegenzug für die Einflussnahme auf die Entscheidungsgremien der Bayerischen Landesbank im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile versprechen. Als zuständiger Dezernent bestimmte der Angeklagte durch positive Vorlagen und Stellungnahmen die im November 2005 erfolgte Beschlussfassung im Vorstand und Verwaltungsrat der Bayerischen Landesbank maßgeblich. Insbesondere setzte er eine von Ecclestone geforderte Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Anteile – mithin ca. 34,4 Mio. Euro – durch, indem er die Provisionsvereinbarung gegenüber dem Vorstand fälschlicherweise als „deal breaker“ darstellte und diese gegenüber dem Verwaltungsrat gänzlich verschwieg. Aufgrund der mit Ecclestone getroffenen Abrede flossen dem Angeklagten in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt 32,5 Mio. Euro zu. Dabei wurden die Zahlungen an den Angeklagten durch Zwischenschaltung von Scheinfirmen sowie einer Stiftung mit Sitz in Österreich verschleiert. Die vereinnahmten Beträge gab der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 nicht an.[nbsp]

Gegen das Urteil des Landgerichts München I hatten zunächst sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen wurden mittlerweile zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschlüsse vom 2. Mai 2013 – 1 StR 96/13

Landgericht München I – Urteil vom 27. Juni 2012 – 5 KLs 406 Js 100098/11

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen