AKTUELLES

Hier finden Sie aktuelle Beiträge und Urteile zu den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitz kinderpornographischer Materialien

Der Kläger wurde im März 2007 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und war zuletzt als Regierungsinspektor bei der Bundeswehrverwaltung eingesetzt. Mit Strafbefehl vom 03.07.2008 wurde er wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bzw. Daten zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt. Durch eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung des Klägers war auf dessen privaten Laptop, auf einer externen Festplatte sowie auf einer CD und einer DVD eine mindestens dreistellige Anzahl an Bilddateien gefunden, welche überwiegend einen kinderpornographischen Inhalt hatten. Der Kläger gab an, sein Vater habe die Dateien gespeichert; er habe diese nur im Besitz gehabt, um sie auf Bitte seines Vaters zu löschen. Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch nahm der jedoch Kläger zurück, nach seinen Angaben nur, um den Vater zu schützen. Aufgrund seiner Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials wurde der Kläger durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.11.2010 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Mit seiner hiergegen erhobene Klage macht er geltend, er habe seit Jahren einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Die Verurteilung zu 120 Tagessätzen sei mild. Sein Amt habe keinen Bezug zu Kindern oder Jugendlichen und er sei kein Vorgesetzter. Seine Straftat sei in der Öffentlichkeit nicht bemerkt worden, sodass das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht tangiert werden könne.

Dem ist die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger ein schweres Dienstvergehen anzulasten sei. Es liege ein außerdienstliches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches – welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsehe – begangen habe. Wer als Beamter in dieser Weise versage, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, nachhaltig und deutlich erschüttert bzw. zerstört habe. Dem Kläger, der keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt habe, fehle es vor allem an dem Mindestrespekt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Seine Behauptung, er habe die Dateien lediglich für seinen Vater löschen wollen, sei nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der der Vater als Zeuge vernommen worden war, eine Schutzbehauptung. Es treffe zwar zu, dass dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers keinen Bezug zu der konkreten Ausübung seines Amtes aufweise. Weder habe der Kläger die Dateien auf seinem Dienstcomputer ge-speichert noch habe zu seiner Dienstausübung der Umgang mit Kindern und Jugendlichen gehört. Der Besitz kinderpornographischer Materialien stelle jedoch ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Kinderpornografie überschreite die Grenzen des sexuellen Anstands, welche durch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und das Menschenbild des Grundgesetzes bestimmt würden. Der Besitz derartiger Materialien sei ein erheblicher Beitrag zum sexuellen Missbrauch von Kindern und eine Förderung des Marktes mit kinderpornografischen Inhalten. Mache sich ein Beamter auf Probe eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so komme er für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht.

Das Urteil (Az.: 12 K 1927/11) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat am 29.01.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden wird.

Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 13.02.2013

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Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht: Krankenhaus erkannte Gehirnblutung nicht

Aufgrund plötzlicher Kopfschmerzen begab sich der 34-jährige Kläger in ein Krankenhaus. Mit der Diagnose „Spannungskopfschmerzen“ wurde er wieder entlassen. Ein ärztlicher[nbsp]Behandlungsfehler, denn Tage danach kam es zur großen Gehirnblutung.

Ein Krankenhaus haftet für eine nicht erkannte, durch Aneurysmen im Gehirn entstandene Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung (warning leak), wenn der Patient aufgrund 13 Tage später erneut aufgetretener Subarachnoidalblutungen schwere Gesundheitsschäden erleidet. Das Oberlandesgericht Hamm hat damit das erstinstanzliche Urteil durch das Landgericht Paderborn dem Grunde nach bestätigt.

Der Sachverhalt

Aufgrund plötzlich aufgetretener, heftiger Kopfschmerzen hatte der auf Montage arbeitende, seinerzeit 34jährige Kläger am 13.07.2005 die Notaufnahme des beklagten Krankenhauses aufgesucht und war dort noch am gleichen Tag mit der Diagnose „Spannungskopfschmerz“ nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel entlassen worden.

Ab dem 26.07.2005 erlitt der Kläger weitere Subarachnoidalblutungen, die ihm zu einem schweren Pflegefall gemacht haben. Er kann nicht mehr gehen, nur noch auf niedrigem Niveau kommunizieren und lediglich breiige Kost schlucken. Wegen des behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers – der am 13.07.2005 nicht erkannten Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung – hat der Kläger von dem beklagten Krankenhaus 200.000 € Schmerzensgeld, den Ersatz von über 45.000 € materieller Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Schadensersatzpflicht des beklagten Krankenhauses dem Grunde nach bestätigt. Die ärztliche Behandlung am 13.07.2005 sei fehlerhaft gewesen, weil eine notwendige Befundung in Richtung auf eine Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung unterblieben sei. Im Falle einer ausreichenden Befundung wäre die Blutung entdeckt worden und hätte zu dieser Zeit mit großen Heilungschancen behandelt werden können. Die später aufgetretene große Blutung wäre vermieden worden. Hiervon sei aufgrund einer dem Kläger zugutekommenden Beweislastumkehr auszugehen. Da die Umstände, nach denen sich die Höhe des Schmerzensgeldes und der Umfang des materiellen Schadens bemessen, noch aufzuklären seien, sei die Beklagte zunächst dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.11.2012 – I-26 U 142/09, nicht rechtskräftig (BGH[nbsp]VI ZR 12/13).

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2013

Erbrecht

Erbrecht: Wer beerbt den enterbten Schlusserben

Die beteiligte Tochter und ihre Schwester sind die erstehelichen Kinder des[nbsp]Ehemanns, der in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet war. Im Jahre[nbsp]1977 hatten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Zu Schlusserben des zuletzt Versterbenden[nbsp]hatten sie die beiden erstehelichen Töchter des Ehemanns mit jeweils hälftigem Erbteil bestimmt. Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung[nbsp]als Schlusserbe entfällt, falls nach dem Tode des Vaters (und Ehemanns) der[nbsp]Pflichtteil gefordert wird. Nachdem die Schwester nach dem Tode des zuerst[nbsp]verstorbenen Vaters im Jahre 1980 ihren Pflichtteil verlangt hatte, schied sie[nbsp]als Schlusserbin aus. Die im Jahre 2010 verstorbene Erblasserin errichtete[nbsp]im Jahre 2006 einen Erbvertrag, mit dem sie eine vom gemeinschaftlichenTestament abweichende Erbeinsetzung vornahm. Nach ihrem Tode stritten[nbsp]die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter des Ehemanns und die durch den Erbvertrag begünstigte Tochter der Erblasserin um[nbsp]den hälftigen Schlusserbteil der ausgeschiedenen Schwester. Die Tochter[nbsp]des Ehemanns beantragte einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein.

Nach der Auffassung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu[nbsp]Recht. Der durch das gemeinschaftliche Testament begünstigten Tochter sei[nbsp]der Erbteil ihrer ausgeschiedenen Schwester angewachsen. Dies entspreche[nbsp]dem Willen der Eheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, auf den abzustellen sei. Durch die Erbeinsetzung der Kinder des[nbsp]Ehemanns sei dessen Verwandtschaft der Vorzug vor der weiteren Verwandtschaft der Erblasserin eingeräumt worden. Anhaltspunkte dafür, dass[nbsp]beim Wegfall eines von mehreren Schlusserben eine abweichende Erbfolge[nbsp]gewollt sei, gebe es nicht. Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei auch hinsichtlich der Regelung beim Wegfall eines Schlusserben[nbsp]wechselbezüglich und damit für die Erblasserin nach dem Tode des Ehemanns bindend geworden. Das folge ebenfalls daraus, dass dem gemeinschaftlichen Testament keine anderweitige Bestimmung zu entnehmen sei.Deswegen habe die Erblasserin die Erbfolge im Erbvertrag nicht anders regeln können.

Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom[nbsp]27.11.2012 (I-15 W 134/12)

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.01.2013